Satzung
Satzung
Mein TurnVerein Apenrade von 1864
Abkürzung: MTV Apenrade
§ 1
Der Verein führt den Namen „Mein TurnVerein Apenrade von 1864“ und hat seinen Sitz in Apenrade.
Er ist Mitglied im Deutschen Jugendverband für Nordschleswig und „De Danske Gymnastik og Idrætsforeninger“.
Ziel und Zweck des Vereins ist es, den Sport und die deutsche Sprache zu pflegen und zu fördern.
Geltende Werte, Politik und Richtlinien des Deutschen Jugendverbandes für Nordschleswig und des Bundes Deutscher Nordschleswiger sind einzuhalten.
§ 2
Mitglied kann jeder werden, der den Zielen des Vereins zustimmt. Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern liegt beim Vorstand. Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht auf schriftliche Berufung an die Generalversammlung zu.
§ 3
Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern. Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung, sowie das Recht, Anträge gern. § 7 Abs. 2 zu stellen, haben jedoch nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Wahl der Jugendvertreter gern. § 8 haben Mitglieder über 15 Jahre Stimm- und Wahlrecht.
§ 5
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag der laufenden Saison entrichtet sein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, sofern das Mitglied das Ansehen des Vereins gefährdet oder sich grobe Verstöße gegen die bestehenden Satzungen, Ordnungen oder Beschlüsse zuschulden kommen lässt. Der Ausschluss geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Betreffenden. Gegen einen solchen Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der schriftlichen Berufung an die Generalversammlung zu.
§ 6
Die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten hat die Generalversammlung. Die tägliche Leitung und Verwaltung des Vereins liegt beim Vorstand. Der Vorstand hat die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird nach aussen durch den Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr vor dem 1. Juni statt. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand und müssen auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern einberufen werden.
§ 8
Die Einberufung einer Generalversammlung geschieht durch den Vorstand. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstag in der deutschen Tageszeitung Der Nordschleswiger und soweit möglich schriftlich/ per Mail bekanntgegeben werden. Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Die Generalversammlung kann physisch oder ganz oder teilweise in elektronischer Form (online) durchgeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
Die Aufgaben, die der Generalversammlung vorbehalten sind, sind folgende:
Wahl eines/r Versammlungsleiters
Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechenschaftsberichts
und Erteilung der Entlastung,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungen,
Wahlen zum Vorstand und des Revisors,
Entscheidungen über Berufungen gern. § 2 und§ 5 Abs. 2.
Bei Satzungsänderungen ist 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. In allen anderen Fällen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entfällt ein Antrag. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, können nur mit Einwilligung von 2/3 der anwesenden Stimmen behandelt werden.
Die Beschlüsse der Versammlung werden in ein Protokoll eingetragen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9
Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der dem Kassierer, dem Schriftwart, 1 – 4 Beisitzern und möglichst zwei Jugendvertretern und kann durch einen Sportausschuss erweitert werden.
Die Wahl zum Vorstand erfolgt für den Zeitraum von 2 Jahren, und zwar so, dass jährlich abwechselnd 2 bzw. 4 Mitglieder ausscheiden und neu gewählt werden müssen.
Die Wahl der Jugendvertreter erfolgt durch die anwesenden Jugendlichen zwischen 15 und 21 Jahren. Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand muss sich jedes Jahr nach der Generalversammlung neu konstituieren.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von der/dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der zwei Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 10
Der Revisor wird von der ordentlichen Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Der Revisor hat die Jahresrechnung der/des Kassierer zu prüfen, über den Befund einen Vermerk in das Kassenbuch einzutragen und zu unterschreiben. Der Revisor kann zu jeder Zeit eine Revision der Rechnungsführung der Kasse vornehmen.
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei Generalversammlungen beschlossen werden, die durch einen Zeitraum von 4 Wochen getrennt sein müssen. In jeder Generalversammlung müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins einem deutschen Sportverein in Apenrade zu. Sollte ein solcher nicht bestehen, so ist das Vermögen des Vereins einem deutschen gemeinnützigen Verein vorzugsweise in Apenrade zu übergeben. Hierüber entscheidet die letzte auflösende Generalversammlung.
Obenstehende Satzung, die sich immer auf m/w/d bezieht, wurde auf der Generalversammlung am 11. März 2024 im Haus Nordschleswig, Apenrade beschlossen und löst die Satzung vom 23. Februar 2022 ab.